Gemeindewappen02

Sportgemeinschaft Hohenfelde e.V.

von 1973

Vereinswappen04

Satzung der Sportgemeinschaft Hohenfelde von 1973 e.V.

 

§1     Name, Sitz, Zweck

Der Name des am 13. April 1973 gegründeten Verein ist

“Sportgemeinschaft Hohenfelde”

Der Verein hat seinen Sitz in Hohenfelde. Die Eintragung im Vereinsregister soll bestehen bleiben.

Zweck der Sportgemeinschaft Hohenfelde ist die Förderung des Sports.Mit der Förderung des Sports verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§2 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Der Verein besteht aus:                                      a) ordentlichen Mitgliedern

                                                                       b) Jugendmitgliedern

Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mit der Einschränkung, dass es erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst wählbar ist. Der Bewerber muss im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Jugendmitglieder sind solche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung, in der die Anerkennung der Satzung ausgesprochen wird. Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden. Der Austritt kann jederzeit nach Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Verein schriftlich erfolgen. Ein Mitglied kann wegen Vereinsschädigendem Verhaltens und Verstoss gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber wird mit Mehrheit von der Mitgliederversammlung getroffen. Dem Betroffenen ist vorher schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es länger als sechs Monate mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied zwei mal schriftlich angemahnt werden.

 

§3 Rechte des Mitglieds

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins gemäß seinen Bestimmungen zu nutzen.

Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen und in den Mitgliederversammlungen Stimm- und Wahlrecht auszuüben.

 

§4 Pflichten des Mitglieds

Das Mitglied ist verpflichtet, den Bestimmungen Folge zu leisten und die vom Verein beschlossenen Beiträge innerhalb der vorgeschriebenen Frist am 1. April jeden Jahres für das 1. Halbjahr, am 1. Oktober jeden Jahres für das 2. Halbjahr zu bezahlen.

 

§5 Organe des Vereins

          Die Organe des Vereins sind:

          a) die Mitgliederversammlung

          b) der Vorstand

          c) der erweiterte Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht vom Vorstand besorgt werden können. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Sie soll im 1. Quartal eines Jahres stattfinden. Die Tagesordnung muss folgende Tagesordnungspunkte erhalten:

        • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
        • Jahresbericht des Vorsitzenden
        • Jahresbericht der Spartenleiter
        • Jahresbericht des Festausschusses
        • Jahresbericht des Kassenwartes
        • Bericht der Kassenprüfer
        • Entlastung des Vorstandes
        • Neu- bzw. Teilwahlen

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendenoder Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Die Abstimmung erfolgt durch Hand erheben oder geheime Wahl, wenn diese von einem Mitglied beantragt wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Verneinung. Eine 2/3 Mehrheit ist bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden, seinem Vertreter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand weitere 20 Mitglieder anwesend sind. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

        • Satzungsänderung
        • Auflösung des Vereins
        • Wahl des Vorstandes
        • Festlegung der Mitgliederbeiträge
        • Ernennung von Ehrenmitgliedern
        • Bestätigung der Spartenleiter
        • Ausgaben, die den Etat des Vereins über längere Sicht überziehen

 

§7 Vorstand, erweiterter Vorstand

        Der Vorstand besteht aus:

        • dem Vorsitzenden
        • dem stellvertretenden Vorsitzendendem Schriftführer
        • dem Kassenwart
        • dem Jugendwart

        zum erweiterten Vorstand gehören:

        • die Spartenleiter
        • 1 Mitglied des Festausschusses
        • 1 Jugendvertreter

Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich aus. Beschlussfähigkeit des Vorstandes liegt vor, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, im erweiterten Vorstand müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Einladungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt mindestens drei Tage. Die Spartenleiter werden für die Dauer von 2 Jahren von den Sparten gewählt, sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Festausschuss wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ein Kassenprüfer gewählt. Kassenprüfer sind keine Vorstandsmitglieder.

 

§8 Geschäftsbetrieb

        • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
        • Nach Beendigung der Geschäftsjahres hat der Kassenwart den Vermögensstand festzustellen. Die Unterlagen sind den Kassenprüfern jederzeit zur Überprüfung vorzulegen.
        • Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand mir einfacher Mehrheit, ausgenommen §7.
        • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
        • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§9 Versicherungen

Die Mitglieder des Vereins sind über das Versicherungswerk des Landessportverbandes versichert. Über dieses Versicherungswerk hinaus gehende Forderungen eines Mitglieds an den Verein sind ausgeschlossen.

 

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hohenfelde. Die Gemeinde Hohenfelde hat das bleibende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Die vorstehende Satzung ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Plön - VR406. Die letzte Änderung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 22.02.2008 beschlossen

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